Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein im deutschen Recht gültiger Grundsatz. Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, eröffnet oder unterhält die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden Dritter möglichst zu verhindern. Verstößt der sogenannte Verkehrssicherungspflichtige gegen diese Verpflichtung, so haftet er grundsätzlich aus Delikt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Verkehrsicherungspflichtige nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur solche Maßnahmen zu treffen hat, die der Verkehr erwarten kann, sogenannte Verkehrserwartung. Was der Verkehr erwarten kann, richtet grundsätzlich auch nach dem Gefahrenpotential. Je größer die potentielle Gefahr ist, die von einer Gefahrenquelle ausgeht, desto höher sind die Anforderungen, die an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind. Es muss daher nicht jede denkbar mögliche Gefahr vermieden werden. Welche konkreten Maßnahme zu treffen sind bzw. zu treffen waren, dies ist in jedem zu beurteilenden Fall unterschiedlich zu bewerten.

Es gibt eine Vielzahl denkbarer Anwendungsfälle der Verkehrssicherungspflicht. Hauptanwendungsfälle der Verkehrssicherungspflicht sind Fälle der winterliche Gehwegstürze (sog. „Glatteisunfall“), Fälle von Stürzen auf Grund von Unebenheiten o.ä. auf Gehwegen oder Stürze in Supermärkten.

Die Rechtsprechung ist gerade in diesen Fallgruppen breit gefächert. In der Rechtsprechung haben sich über die letzten Jahrzehnte hinweg einige Tendenzen und Grundsätze zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht herausgebildet, die es zur Beurteilung eines Falles gilt zu kennen.

Für Fragen rund um die Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen, egal ob als Verletzter, Verkehrssicherungspflichtiger oder Haftpflichtversicherung, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Kriegesmann

Seitenübersicht . Impressum . Datenschutz