Tierhalterhaftung

Nicht selten ziehen gerade die mit am häufigsten vorkommenden Fälle der Verletzungen durch Hunde und Stürze von Pferden erhebliche Verletzungsfolgen und vor allem Kosten nach sich. Doch wer hat für diese Kosten einzustehen ?

Im Haftungsrecht gilt grundsätzlich, wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er diesen schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht hat. Ausnahmen bilden die Fälle der sogenannten Gefährdungshaftung, wie die in § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz BGB) geregelte Tierhalterhaftung.

Grundsätzlich ist Tierhalter, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Verlustrisiko trägt. Häufig ist dies der Eigentümer. Rein juristisch ist jedoch der Begriff des Eigentümers und des Tierhalters zu trennen.

Als Tierhalter, insbesondere als Halter sogenannter „Luxustiere“ (§ 833 Satz 1 BGB), wird grundsätzlich verschuldensunabhängig gehaftet. Als Faustregel gilt, Tiere, die nur zum privaten Vergnügen gehalten werden, ohne dass diese dem Erwerb dienen, sind Luxustiere.

Die Haftung des Tierhalters setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein willkürliches typisch tierisches Verhalten verursacht wurde, das heißt, dass sich die nach der Rechtsprechung jedem Tier innewohnende „typische Tiergefahr realisiert“ hat. Daran fehlt es, wenn das Tier einen Schaden auf Grund menschlich gesteuerten Verhaltens verursacht oder z.B. durch einen Unfall/Sturz, der von dritter Seite verursacht wurde.

Das Risiko der Haftung des „Luxus“-Tierhalters ist also groß, da er auch für Schäden haftet, die er kaum oder gar nicht abwenden bzw. beherrschen kann. Es genügt, wenn sich die Tiergefahr realisiert hat, auf die Schuld des Tierhalters kommt es nicht an.

Doch auch im Rahmen der Gefährdungshaftung ist grundsätzlich ein Mitverschulden des Geschädigten, welches unter Umständen in dem zu beurteilenden Fall in betracht kommt, zu berücksichtigen. Die Haftung des Tierhalters kann also durch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Geschädigten gemindert werden. Dies kann im Fallen eines groben Eigenverschuldens sogar soweit gehen, dass die Tierhalterhaftung völlig zurücktritt.

Für Tierhalter sog. Tiere „die dem Erwerb“ dienen, sieht das Gesetz grundsätzlich eine Entlastungsmöglichkeit in § 833 Satz 2 BGB vor. Doch auch hier gibt es besondere Umstände zu beachten, wie zum Beispiel die Beweislastverteilung.

Die Beurteilung eines Falles aus dem Bereich der Tierhalterhaftung bedarf daher Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung. Es haben sich in der Rechtsprechung einige Grundsätze herausgebildet, die es gilt zu beachten.

Für Fragen rund um die Tierhalterhaftung, egal ob als Verletzter, Tierhalter oder Haftpflichtversicherung, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Kriegesmann

Seitenübersicht . Impressum . Datenschutz